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èeské snìmy, svazek iii., 1558-1573, 1566, dokument è. 143 digitální knihovna "èeské snìmy" vpøed na navigaci digitální knihovna | èeské snìmy | svazek iii., 1558-1573 - 1566 dolù 143. arcikníže ferdinand podává císaøi maximiliánovi zprávu a dobré zdání o úradách, kteréž byl mìl s nejvyššími èeskými úøedníky zemskými v pøíèinì veøejné hotovosti a osobního do pole tažení stavùv ze všech zemí koruny èeské proti turku. v praze. 1566, 29. bøezna. - orig. v archivu èesk. místodržitelství. ... euer kais. mt. und l. genedigs und bruederliches schreiben de dato den 22. dits werenden monats der kron beheim und incorporirten lande bei jüngst gehaltenen landtagen bewilligten zuzueg, bereitschaft, dienste, musterungen und anderes, so hierunter begriffen, betreffende, habe ich sambt den officierern und räten angehört, vernomben und alles fleiss beratschlagt. erstlich betreffende die kron beheim und der incorporirten länder persondlichen zuzueg und dann die in der kron beheim bewilligte bereitschaft als von zwei tausend schock groschen ein gerüstes pferd, ist es an deme, wie e. kais. mt. und l. solches ich hievor auch gehorsamblich berichtet und der landtagsbeschluss solches ausweiset, dass diese bewilligungen underschiedlich sein und dass die stände mit e. kais. mt. und l. persönlich ins feld zu ziehen in kraft bemelts landtagsbeschluss schuldig sein, die bereitschaft aber als von zwei tausend schock groschen éin gerüstes pferd, so doch ein geringes und da der underthanen schatzung darvon gezogen, nit zwei tausend pferd austragen wirdet, ist alleine zu beschutzung des landes vormeint und angeordnet worden; dass aber beide, der zuzug und bereitschaft, vollkommenlich und wie es die notturft erfordert, könne geleistet werden, kann ich bei mir, dass es den ständen zu erschwingen sei, nit befinden, unangesehen, dass sie dasselbige also bewilligt, auch zu halten und fürnemblich mit e. kais. mt. und l. ihrem höchsten vermügen nach ins feld zu ziehen schuldig sein. e. kais. mt. und l. kann ich aber gehorsamlich und brüderlich nit bergen, dass hievor die stände in beheim den zuzug gleicher gestalt; wiewol höher, auch bewilligt haben, inmassen dann bemelte stände in beheim und den incorporirten ländern weilend der kais. mt. hochlöblichister gedächtnuss gen pressburg mit ihren leiben und vermügen zugezogen sein. es haben mich aber jetzo allhier im rat der obriste landrichter und zbinko berka, so zur selbigen zeit in bemeltem zueg auch mit und dabei gewesen, berichtet, wie es damit allenthalben ergangen, also dass ein jeder seines gefallens geschickt, keine gleicheit gehalten, eine geringe anzahl volks ganz übel gerüstet und ungeübt abgefertiget worden sei, davon der wenigiste theil zur stelle hat können gebracht werden, sondern der merer theil im zug wieder zurück gelaufen, welche die armen leute hart beschädigt und in summa unter solchem volk kein ordnung, regiment noch gehorsamb gewesen; dass sich auch ihre mt. desselbigen zuzuegs, so es zu einem thun komben sollen, in der not wenig hetten zu getrösten gehabt. sollten nun jetziger zeit auf den fall der not die stände aufgemanet und zuvor nit richtige ordnung emacht werden, wieviel ein jeder seinem vermügen nach schicken und die seinigen unterhalten solle, dann auch befelchsleute, wie sichs gebürt, zeitlich geordnet werden, ist zu besorgen, es würde nit viel richtiger zugehen, dann wie es hievor die erfarung geben hat. auf dass e. kais. mt. und l. der dinge, wie es verschiener zeit mit der bereitschaft, aufmahnung und zuezug, dann auch der besoldung und sonsten anderm, so hierzu gehörig, - gehalten worden, fürnemblich aber, wie das volk in solchen geferlichen leuften zu einem buessfertigen leben, abstehung aller laster und sünden und zum gebet gegen gott dem allmechtigen vermanet werden sollen, ein gründliches wissen haben können, habe ich die in dem ein und dreiundvierzigisten jahr landtagsbeschluss und bewilligungen abschreiben lassen und thue dieselben e. kais. mt. und l. hiemit gehorsamlich übersenden. und obwol dieselbigen bewilligungen der bereitschaft und zuezugs halber sich auf viel ein merers und grössers, denn jüngstlich bewilligt worden, erstrecken, so können doch e. kais. mt. und l. aus deme, wie oben vermeldet, welchergestalt beides geleistet und vollzogen worden seie, genedigist spüren und vernemben, dass e. kais. mt. und l. so auch derselbigen getreuen underthanen dergleichen zuezug, dessen sie sich vielleicht nicht wenig getrösten, zu geringem nutz gereichen würde. damit aber e. kais. mt. und l. in diesen gefährlichen zeiten sich einmal auf ein gewisse, bestendige und beharrliche hülf zu verlassen haben, wäre nachmaln mein auch der officirer und räte gehorsambs und nnderthenigists guetbedunken, e. kais. mt. und l. wollten diese bewilligte hülf auf ein gewisses richten und sich mit den ständen vergleichen, was sie anf den fall der not aus dieser kron für eine anzahl reiter und fuessvolk (wiewol zuträglicher mit dem zuezug nur auf reiter und kein fuessvolk zu handlen) abfertigen, besolden und underhalten sollten, dieselbige hülf und zuezug auch nit auf eins, sondern etliche jahr zu bewilligen und anzustellen, auch damit zu jeder zeit, wenn e. kais. mt. und l. derselbige wider den erbfeind bedörfen und auffordern würden, in bereitschaft zu sitzen. dardnrch könnten die stände in der kron beheim auch incorporirten länder in eine übung komben und zu jeder zeit mit guten knechten, pferden und rüstung gefasst sein. es wirdet aber diese bereitschaft und zuezug, wie e. kais. mt. und l. ich in meinem jüngsten schreiben gehorsamlich gemeldet, nit anders, alleine auf einem gemeinen landtag in e. kais. mt. und l. kaiserlichen person gegenwurt gesucht, angeordnet und in ein bestendige richtigkeit gebracht werden können. dieser und anderer hochwichtigen ursachen halber, in sonderheit vonwegen der jüngsten drittjährigen bewilligung und hülf, die mit der ausdrückenlichen condition bewilligt worden, dass e. kais. mt. und l. innerhalb eines jahres, das ist zwischen ausgang des letzten termins an der zweijährigen hülf auf georgi und dann galli negstkommende, welches der erste termin zu erlegung der drittjährigen hülf sein wirdet, einen gemeinen landtag halten, den ständen ihre privilegia und freiheiten confirmiren, ihren gemeinen sachen und beschwerungen, dann auch den strittigen gebrechen zwischen den obern zweien ständen und den städten von wegen der ungleicheit in steuern und anlagen abhelfen wollten, alles nach ausweisung bemeltes landtagsbeschluss, erfordert e. kais. mt. und l. auch derselbigen getreuen underthanen hohe und unvermeidenliche nötturft, auf die wege gnedigist bedacht zu sein, damit e. kais. mt. und l. aufs ehiste als müglich in der kron beheim einen gemeinen landtag ansetzen, ausschreiben und halten wollten; dann ausser des ist zu besorgen, e. kais. mt. und l. möchte mit dem bewilligten zuzug wenig gedient, auch die drittjährige hülf nit allerding richtig gereicht werden. woferne aber je aus erheischender not, welches der allmächtige gott genediglich verhuetten welle, die stände zu personlichem anzuge, ehe dann e. kais. mt. und l. in derselbigen kron beheim in gegenwart derselbigen kaiserlichen person einen landtag halten könnten, aufgemanet werden müssen, erachten ich, auch die officirer und räte für eine sondere hohe notturft, dass in allbege e. kais. mt. und l. einen landtag ausschreiben und halten lassen wollten, damit sich die stände solches zuzugs halber, wie zwischen ihnen nit allein gleicheit gehalten, sonder auch gute ordnung gemacht, damit dieser persönlicher anzug e. kais. mt. und l. auch ihren getreuen underthanen zum besten und am nutzlichisten fürgenomben, ins werk gebracht und so lange es die not erfordern würdet, continuirt werden möchte. obwol e. kais. mt. und l. den zuzug in schlesien und lausitz wie in beheim und dass jetziger zeit mit den ritterdiensten aus dem wege zu halten sei, am zutreglichisten erachten, trage ich darbei diese fürsorge, es werde der enden sowol als in beheim mit dem zuezug ungleich und unrichtig zuegehen, und da e. kais. mt. und l. bei den ständen daselbsten, sonderlichen in derselben erblichen fürstenthümbern, auch oberund niederlausitz soviel erhalten könnten, dass aus jedem fürsten und marggrafthumb die anzahl, damit sie zu dienen schuldig, abgefertigt und wie lange es die notturft erfordern, auf ihren unkosten erhalten würde, sollte meines erachtens e. kais. mt. und l. solches besser zu statten komben und e. kais. mt. und l. könnten ihr reitung auf ein gewisse anzahl machen, dann wie viel die ritterdienst an reitern ertragen, werden e. kais. mt. und l. aus den musterregistern berichtet werden können. soviel aber die fürsten und freiherrn in slesien antrifft, dieselbigen seind schuldig e. kais. mt. und l. ihrem höchsten vermögen nach zu dienen. also werden e. kais. mt. und l. mit den geistlichen, pfandschaften und städten auch durch derselbigen commissarien eine vergleichung treffen lassen. doch in allbege will meinem gehorsamen und bruederlichen guetachten nach eine notdurft sein, dass e. kais. mt. und l. mit den musterungen in slesien und lausitz zum ehisten fürgehen lassen, damit doch die inwohner spüren und merken können, dass die not vorhanden sei, sie auch in desto besserer bereitschaft sitzen. demnach auch e. kais. mt. und l. meldung thuen, dass die behemische musterung etwas spät angestellt, ists wol an deme und were besser, dieselbe hette desto förderlicher verrichtet werden können. es hat aber, wie e. kais. mt. und l. selbst gnedigist wissen, von wegen der abwesenden personen nit wol fueglich beschehen können, jedoch zu beförderung derselbigen will ich die stände in allen kreisen durch offene ausschreiben auch die kreishaubtleute und personen, so zu den musterungen verordnet, in e. kais. mt. und l. namben mit ernst ermahnen, dass sie auf angestimbten tag allerdings also gerüst und gefasst erscheinen sollen, samb sollten sie alsbald von den musterplätzen fort anziehen und ins feld rucken. soviel dann die geistlichkeit und städte in beheim und mähren als e. kais. mt. und l. cammergueter antrifft, wäre auch mein gehorsamb guetbedunken, e. kais. mt. und l. wollten mit den hieigen geistlichen und städten durch derselben behemische cammer und in mährern den landeshaubtmann und untercammerer umb eine geldhilfe handlen lassen, wiewol die geistlichen und städte in beheim mit ihren landguetern neben den andern ständen im landtagsbeschluss begriffen sein; so viel aber der städt gueter, so under das geschoss gehören, in der schatzung austragen, davon können sie eine geldhülfe erlegen. mit den churfürsten pfalz und brandenburg werden e. kais. mt. und l., damit sie e. kais. mt. und l. von ihren behemischen haltenden lehenstucken auf den fall der not schuldigen dienst leisten, auch do e. kais. mt. und l. personlich ins feld ziehen würden, mit ihren personen neben e. kais. mt. und l. zu ziehen wollten, zeitlich handlen lassen. der herzogen zu sachsen vorschriebene zuesage und bewilligung ist lauter, sein auch gegen der bezeigten gnade nit alleine dieses, sondern viel ein merers zu thun wol schuldig. derowegen können ich noch die officirer und räte e. kais. mt. und l. ein anders gehorsamblich und underthenigist nit raten, dann dass sie derselbigen herzogen einen zu leistung solcher verpflichten hilf zeitlich ermahnen wollte. nichtesweniger haben e. kais. mt. und l. genugsame und erhebliche ursachen die übrigen fürsten, grafen, vom adel und städte im reich, so behemische lehen haben, insonderheit die von nürnberg, so zu gemeiner stadt viel ansehenlicher behemischer lehenstuck als städt, markt, herrschaften und klöster halten, auch zeitlich von wegen einer geldhilf oder zuezug zu ersuchen, die sie auch nach art und eigenschaft der lehen e. kais. mt. und l. als künige und derselben kron zu beheim, wie getreuen vasallen zuestehet, zu leisten schuldig sein. welcher gestalt aber weilend die kais. mt. ihr gegen den verstorbenen burggrafen zu meissen bei verkaufung und einnembung des voitlandes alle ritterdienst auf den lehensleuten, auch folg und gehorsam vorbehalten, werden e. kais. mt. und l. aus nebenliegender in der kaufverschreibung angehengten clausel genedigist zu ersehen haben. und wiewol jetziger zeit der churfürst zu sachsen seine l. das voitland inne hat, jedoch können ich auch die officirer und räte e. kais. mt. und l. aus allerlei ursachen gehorsamlich und underthenigist nit raten, dass e. kais. mt. und l. solches, wie gemeldet, bei seiner l. dem churfürsten suchen und aus bemelter verschreibung schreiten sollten, sondern dass von e. kais. mt. und l. derohalben beiden burggrafen zu meissen ungeacht dessen, dass sie das voitland nit inhalten, vermüg bemelter clausel und darauf balde den underthanen und lehensleuten im voitlande geschrieben und aufgemahnet würden. mit was anzahl die behemischen herrn und vom adel von wegen ihrer gueter, so jüngstlich zu lehen gemacht worden, zu dienen schuldig sein, habe e. kais. mt. und l. ich hievor gehorsamblich berichtet, will auch noch mit fleiss aussuchen lassen, ob derselbigen lehensleut mehr gefunden werden könnten. aus was ursachen aber auf weilend wilhelmen von walstein keine gewisse dienste geschlagen, kann ich nit eigentlich wissen, gedenke aber, es sei derhalber geschehen, dass ihme dazumal noch keine gueter vor seine confiscirte herrschaften angewiesen worden; jedoch kann solches noch beschehen und auf seines verlassenen sohns guet, das über fünfzehen oder siebenzehen tausend nit wert ist, ein gewisser rossdienst gesetzt werden. e. kais. mt. und l. habe ich hievor von wegen der opplischen und ratiborischen ritterdienste meine gehorsambe wolmeinung zugeschrieben; dieweilen aber e. kais. mt. und l. es für zutreglich achten, dass dieselbigen auf eine geringere anzahl gerichtet und mit der andern slesischen fürstenthumben rüstung verglichen, werden e. kais. mt. und l. solches dem oberhaubtmann auch zeitlich zu befehlen wissen, doch in allwege dass er darauf also wölle bedacht sein, damit dieselbigen dienste wo müglich auf dreihundert pferde wie im glogischen, dann diese zwei fürstenthumber auch nit geringer als dieselbigen sein sollen, gebracht werden möchten. jetzo bemelter beider fürstenthumber sowol des marggrafthums niederlausitz musterregister seind allhier bei e. kais. mt. und l. behemischen canzelei nit zu befinden, dann mit denselben keine neue vergleichung getroffen, sonder seind bei ihren alten diensten gelassen worden; habe aber alsbald dahin nach denselbigen registern geschrieben und wann sie mir zuekomben, will e. kais. mt. und h. dieselbigen gehorsamblich zuschicken. wann auch die behemischen cammerräte die gemeinen landtagsbeschwerungen, so viel dero cammerartikel sein, werden beratschlagt haben, alsdann will ich die übrigen auch zu ehister gelegenheit beratschlagen und dieselben e. kais. mt. und l. zu derselbigen resolution gehorsamlich zuschicken. nahoru hlavní menu: informace vyhledávání a pøihlá¹ení uÿivatele: vyhledávání kontextové menu: textem nahoru domù kontakty mapa webu nápovìda rss parlament èeské republiky, poslanecká snìmovna, snìmovní 4, 118 26, praha 1 - malá strana tel.: 2 5717 1111, fax: 2 5753 4469 prohlá¹ení pøístupnosti
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